MwSt berechnen

Mehrwertsteuer berechnen: Netto aus Brutto, Brutto aus Netto, MwSt-Betrag für 19% und 7%

Redaktion

Hinweis: Die Ergebnisse sind Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Steuerberatung.

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MwSt-Rechner

Mehrwertsteuer berechnen - Brutto, Netto und Steuerbetrag

Erklärung

Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine Verbrauchssteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird.

  • Nettobetrag: Der Preis ohne Mehrwertsteuer
  • Bruttobetrag: Der Preis inklusive Mehrwertsteuer
  • MwSt-Betrag: Die Differenz zwischen Brutto und Netto

Formeln:

  • Brutto = Netto × (1 + MwSt-Satz / 100)
  • Netto = Brutto / (1 + MwSt-Satz / 100)
  • MwSt-Betrag = Brutto - Netto

Aktuelle MwSt-Sätze in Deutschland:
• Regelsteuersatz: 19%
• Ermäßigter Steuersatz: 7% (z.B. Lebensmittel, Bücher)

Beispiele

Beispiel 1: Brutto aus Netto berechnen

Frage: Ein Produkt kostet 100€ netto. Wie viel kostet es brutto (19% MwSt)?

Lösung:
Brutto = 100 × 1,19 = 119€
MwSt-Betrag = 19€

Beispiel 2: Netto aus Brutto berechnen

Frage: Ein Produkt kostet 119€ brutto (19% MwSt). Wie viel ist der Nettobetrag?

Lösung:
Netto = 119 / 1,19 = 100€
MwSt-Betrag = 19€

Beispiel 3: Ermäßigter Steuersatz

Frage: Ein Buch kostet 20€ netto. Wie viel kostet es brutto (7% MwSt)?

Lösung:
Brutto = 20 × 1,07 = 21,40€
MwSt-Betrag = 1,40€

Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Deutschland?

In Deutschland gibt es zwei MwSt-Sätze: Der Regelsteuersatz beträgt 19 % und gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und bestimmte andere Güter.

Wie berechnet man Brutto aus Netto?

Brutto = Netto × (1 + MwSt-Satz). Bei 19 % MwSt: Brutto = Netto × 1,19. Beispiel: 100 € Netto × 1,19 = 119 € Brutto.

Wie berechnet man Netto aus Brutto?

Netto = Brutto ÷ (1 + MwSt-Satz). Bei 19 % MwSt: Netto = Brutto ÷ 1,19. Beispiel: 119 € Brutto ÷ 1,19 = 100 € Netto.

Wann gilt der ermäßigte MwSt-Satz von 7 %?

Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für Grundnahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Pflanzen sowie bestimmte künstlerische und kulturelle Leistungen. Restaurants zahlen auf Speisen ebenfalls 7 %.

Was ist der Unterschied zwischen MwSt und Umsatzsteuer?

Mehrwertsteuer (MwSt) und Umsatzsteuer sind dasselbe. Umsatzsteuer ist der offizielle Begriff im deutschen Steuerrecht, Mehrwertsteuer der umgangssprachliche Begriff, der auch international (VAT) verwendet wird.

Mehrwertsteuer in Deutschland – Steuersätze und Anwendung

Die Mehrwertsteuer (MwSt), offiziell Umsatzsteuer genannt, ist eine Verbrauchsteuer, die auf fast alle Waren und Dienstleistungen in Deutschland erhoben wird. Eingeführt wurde sie 1968; der aktuelle Regelsteuersatz von 19 % gilt seit 2007. Die Steuer wird vom Endverbraucher getragen, aber vom Unternehmen ans Finanzamt abgeführt.

Deutschland kennt zwei Steuersätze: den Regelsteuersatz von 19 % für den Großteil aller Güter und den ermäßigten Steuersatz von 7 % für Grundbedarfsgüter wie Lebensmittel, Bücher und kulturelle Leistungen. Einige Umsätze sind vollständig steuerfrei (§ 4 UStG), z. B. Bankleistungen, Versicherungen oder Bildungsangebote.

KategorieSteuersatzBeispiele
Regelsteuersatz19 %Elektronik, Kleidung, Möbel, Dienstleistungen, Fahrzeuge
Ermäßigter Satz7 %Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Blumen, Hotelübernachtungen
Nullsteuersatz0 %Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (seit 2023)
SteuerfreiVersicherungen, Banken, Arztleistungen, Bildung (§ 4 UStG)

MwSt-Formeln und Rechenbeispiele

Brutto aus Netto berechnen (MwSt hinzufügen)

Brutto = Netto × 1,19  (bei 19 %)

Beispiel: Nettopreis 250 € × 1,19 = 297,50 € Brutto (MwSt-Anteil: 47,50 €)

Netto aus Brutto berechnen (MwSt herausrechnen)

Netto = Brutto ÷ 1,19  (bei 19 %)

Beispiel: Bruttopreis 595 € ÷ 1,19 = 500 € Netto (MwSt-Anteil: 95 €)

MwSt-Betrag berechnen

MwSt = Brutto − Netto  oder  Netto × 0,19

Beispiel: Netto 1.000 € × 0,19 = 190 € MwSt → Brutto 1.190 €

MwSt für Unternehmer – Wichtige Hinweise

Unternehmer, die der Regelbesteuerung unterliegen, führen die eingenommene Umsatzsteuer ans Finanzamt ab und erhalten die auf Eingangsrechnungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück. Unterm Strich ist die MwSt für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ein durchlaufender Posten.

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Wer im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 € bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann wird keine MwSt ausgewiesen und auch keine Vorsteuer abgezogen. Ab 2025 gelten in der EU neue Schwellenwerte (85.000 € EU-weit).

Pflichtangaben auf einer Rechnung mit MwSt (§ 14 UStG)

Damit ein Käufer die Vorsteuer aus einer Rechnung ziehen darf, muss die Rechnung vollständig sein. Fehlt auch nur eine der folgenden Angaben, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen – für den Käufer ein direkter Verlust in Höhe der MwSt.

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt (Datum) der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Nettobetrag – aufgeschlüsselt nach Steuersatz (7 %, 19 %) oder Steuerbefreiung
  • Anzuwendender Steuersatz und darauf entfallender Steuerbetrag
  • Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf die Vorschrift (z. B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1a UStG")

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € Gesamtbetrag) gelten reduzierte Anforderungen nach § 33 UStDV: Es genügen Name/Anschrift des Ausstellers, Datum, Menge/Bezeichnung sowie Bruttobetrag und Steuersatz.

Vorsteuerabzug – so rechnen Unternehmen MwSt gegen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer führen die eingenommene MwSt (Umsatzsteuer) an das Finanzamt ab. Gleichzeitig dürfen sie die MwSt aus Eingangsrechnungen (bezahlte Vorsteuer) davon abziehen. Unterm Strich zahlt der Unternehmer nur die Differenz – die eigentliche „Mehrwert"steuer entsteht ausschließlich für den Endverbraucher.

Vereinfachtes Beispiel: Handwerker verlegt Fliesen für 5.000 € netto

  • Eingangsrechnung Fliesen: 2.000 € netto + 380 € MwSt = 2.380 € brutto
  • Ausgangsrechnung Kunde: 5.000 € netto + 950 € MwSt = 5.950 € brutto
  • An Finanzamt: 950 € (eingenommen) − 380 € (vorsteuer) = 570 € Zahllast

Wichtig: Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Eingangsrechnung alle Pflichtangaben enthält und für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Rechnungen für Privatnutzung sind ausgeschlossen.

Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG

Wer im Vorjahr weniger als 25.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 € bleibt, kann seit 2025 die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese Werte wurden zum 1.1.2025 deutlich angehoben (vorher: 22.000 € bzw. 50.000 €).

AspektKleinunternehmerRegelbesteuerung
MwSt ausweisenNeinJa (19 % oder 7 %)
VorsteuerabzugNicht möglichMöglich
Umsatzgrenze Vorjahr25.000 €
Umsatzgrenze laufendes Jahr100.000 €
RechnungspflichtangabenReduziertVollständig (§ 14 UStG)
UmsatzsteuervoranmeldungNeinMonatlich, quartalsweise oder jährlich

Der Kleinunternehmer muss auf seiner Rechnung explizit den Hinweis führen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Für B2B-Kunden bedeutet das: kein Vorsteuerabzug möglich.

Reverse-Charge-Verfahren – wenn der Käufer die MwSt schuldet

Bei bestimmten Umsätzen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (§ 13b UStG). Der leistende Unternehmer stellt eine Netto-Rechnung ohne MwSt aus, der Käufer meldet die MwSt selbst beim Finanzamt an und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen – wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Häufige Reverse-Charge-Fälle:

  • Bauleistungen zwischen Bauunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)
  • Gebäudereinigungsleistungen an andere Reinigungsunternehmen
  • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmen
  • Handel mit Schrott, Altmetall, Edelmetallen
  • Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen ab 5.000 € Rechnungssumme

Rechnungen müssen dann den Hinweis enthalten: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Wer den Hinweis vergisst, riskiert, dass das Finanzamt die MwSt doppelt fordert (einmal vom Lieferanten, einmal vom Käufer).

E-Rechnungspflicht ab 2025 – was Unternehmen wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die schrittweise E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Papier- und einfache PDF-Rechnungen werden zwischen Unternehmen mittelfristig nicht mehr akzeptiert. Zulässige Formate sind XRechnung, ZUGFeRD (Version 2.0.1 oder höher) und andere EN-16931-konforme Formate.

AbWer muss E-Rechnungen empfangen könnenWer muss E-Rechnungen ausstellen
01.01.2025Alle B2B-UnternehmerFreiwillig (Übergangszeit)
01.01.2027Alle B2B-UnternehmerUnternehmen > 800.000 € Umsatz
01.01.2028Alle B2B-UnternehmerAlle B2B-Unternehmer

Für B2C-Rechnungen (an Privatkunden) bleibt Papier und PDF weiter zulässig. Auch Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €) und Fahrausweise sind ausgenommen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Alle Angaben zur Umsatzsteuer folgen dem geltenden Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die Ausführungen zu Reverse-Charge, Kleinunternehmerregelung und E-Rechnung basieren auf den offiziellen Leitfäden des Bundesministeriums der Finanzen.

Steuersätze und Grenzwerte werden bei jeder Gesetzesänderung überprüft. Für individuelle steuerliche Sachverhalte (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen, Sonderfälle im Reverse-Charge) empfehlen wir einen Steuerberater. Redaktionelle Methodik siehe Redaktion & Autor nachlesen.

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