Erbschaftsteuer berechnen 2026

Erbschaftsteuer 2026 berechnen: Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, Steuerklassen I–III und Netto-Erbschaft

Redaktion

Hinweis: Die Ergebnisse sind Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Steuerberatung.

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Erbschaftsteuer-Rechner

Erbschaftsteuer 2026 nach Verwandtschaftsgrad und Nachlasswert berechnen

Freibeträge im Überblick

VerwandtschaftFreibetragSteuerklasse
Ehegatte / Lebenspartner500.000I
Kind400.000I
Enkel200.000I
Eltern (Erbschaft)100.000I
Geschwister20.000II
Neffe / Nichte20.000II
Nicht verwandt20.000III

💡 Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Die häufigste Frage – klar beantwortet.

Kurz & klar

Ehegatten erhalten 500.000 € steuerfrei, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern 100.000 € und alle übrigen Verwandten sowie Fremde nur 20.000 €. Erst darüber wird Erbschaftsteuer fällig.

Steuerklassen

  • Klasse I: Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern (7–30 %)
  • Klasse II: Geschwister, Neffen/Nichten (15–43 %)
  • Klasse III: Fremde (30–50 %)

Wichtig zu wissen

Der Freibetrag gilt pro Erbe alle 10 Jahre neu – frühzeitige Schenkungen können ihn mehrfach nutzbar machen.

So wird die Erbschaftsteuer berechnet

Die Berechnung nach dem ErbStG erfolgt in zwei Schritten:

  • Steuerpflichtiger Erwerb = Nachlasswert − persönlicher Freibetrag (500.000 € Ehegatten / 400.000 € Kinder / 200.000 € Enkel / 100.000 € Eltern / 20.000 € übrige)
  • Erbschaftsteuer = steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz der zutreffenden Steuerklasse (I, II oder III), wobei der Steuersatz progressiv mit der Höhe des Erwerbs steigt

In Steuerklasse I steigen die Sätze von 7 % (bis 75.000 € steuerpflichtigem Erwerb) auf bis zu 30 % (über 26 Mio. €). In Steuerklasse II reicht die Spanne von 15 % bis 43 %, in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %. Maßgeblich für die Steuerklasse ist ausschließlich das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, nicht die Höhe des Erbes.

Beispielrechnungen zur Erbschaftsteuer

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich Freibetrag und Steuerklasse bei einem Nachlasswert von 500.000 € je nach Verwandtschaftsverhältnis auswirken.

VerwandtschaftFreibetragSteuerpfl. Erwerb (bei 500.000 € Nachlass)Erbschaftsteuer (ca.)
Ehegatte500.000 €0 €0,00 €
Kind400.000 €100.000 €11.000,00 € (11 %)
Enkel200.000 €300.000 €45.000,00 € (15 %)
Eltern (Erbfall)100.000 €400.000 €60.000,00 € (15 %)
Geschwister20.000 €480.000 €120.000,00 € (25 %)
Nicht verwandt20.000 €480.000 €144.000,00 € (30 %)

Beispielwerte auf Basis der progressiven Steuersätze je Steuerklasse, ohne Berücksichtigung zusätzlicher Versorgungsfreibeträge oder Vergünstigungen für Betriebsvermögen und Familienheim.

Anwendungsfälle für den Erbschaftsteuer-Rechner

Nachlassplanung mit Erben besprechen

Erblasser können frühzeitig abschätzen, welche Steuerlast auf verschiedene Erben je nach Verwandtschaftsgrad zukommt, und die Verteilung entsprechend planen.

Schenkungen zu Lebzeiten einplanen

Da Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können, hilft die Berechnung zu erkennen, ob frühzeitige Teilschenkungen die spätere Erbschaftsteuerlast reduzieren.

Erbfall selbst nachvollziehen

Erben, die kürzlich eine Erbschaft angetreten haben, können abschätzen, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer auf sie zukommt, bevor der Steuerbescheid eintrifft.

Verwandtschaftsgrad-Vergleich

Bei komplexeren Familienkonstellationen (z. B. Patchwork-Familien, Stiefkinder, entfernte Verwandte) zeigt der Rechner, wie stark sich Freibetrag und Steuerklasse unterscheiden.

Immobilien- oder Betriebsvermögen einordnen

Erben von Immobilien oder Unternehmensanteilen erhalten eine erste Orientierung, bevor sie für die genaue Bewertung und mögliche Vergünstigungen einen Steuerberater hinzuziehen.

Erbschaftsteuer oder Pflichtteil?

Dieser Rechner ermittelt die Steuer auf ein tatsächlich erhaltenes Erbe. Wer als enterbter naher Angehöriger stattdessen wissen möchte, welcher Mindestanspruch am Nachlass besteht, findet die passende Berechnung im Pflichtteil-Rechner.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Ehegatten/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern (Erbfall) 100.000 €, übrige Verwandte und Fremde 20.000 €.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern (niedrigste Steuersätze 7–30 %). Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern (15–43 %). Steuerklasse III: nicht verwandte Personen (30–50 %).

Muss ich das Erbe beim Finanzamt melden?

Ja, Erben müssen das Finanzamt innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls informieren. Das Finanzamt fordert dann eine Erbschaftsteuererklärung an, wenn eine Steuerpflicht zu prüfen ist.

Gilt der Freibetrag pro Person oder insgesamt?

Der Freibetrag gilt pro Erbe und Person des Erblassers, und zwar alle 10 Jahre. Durch geschickte vorweggenommene Erbfolge (Schenkungen) können Freibeträge mehrfach genutzt werden.

Wie wird die Erbschaftsteuer konkret berechnet?

Zunächst wird der persönliche Freibetrag vom Nachlasswert abgezogen: Steuerpflichtiger Erwerb = Nachlasswert − Freibetrag. Auf diesen Betrag wird dann der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet, der progressiv mit der Höhe des Erwerbs steigt (z. B. in Steuerklasse I von 7 % bis 30 %).

Wie hoch sind die Steuersätze in Steuerklasse I konkret?

In Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern) gelten gestaffelte Sätze: 7 % bis 75.000 € steuerpflichtigem Erwerb, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 €, 19 % bis 6.000.000 €, 23 % bis 13.000.000 €, 27 % bis 26.000.000 € und 30 % darüber.

Gibt es zusätzliche Freibeträge neben dem persönlichen Freibetrag?

Ja, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Kinder haben je nach Alter ebenfalls einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Diese Freibeträge sind unabhängig vom persönlichen Freibetrag von 500.000 € bzw. 400.000 € zu betrachten.

Was passiert, wenn der Nachlass unter dem Freibetrag liegt?

Liegt der geerbte Vermögenswert unter dem persönlichen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an. Eine Erbschaftsteuererklärung muss in diesem Fall in der Regel trotzdem nur eingereicht werden, wenn das Finanzamt konkret dazu auffordert.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Freibeträge und Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe.

Erbschaftsteuer hängt stark von Verwandtschaftsgrad, Vermögensart (Bar, Immobilie, Betriebsvermögen) und Nutzungsdauer ab. Für individuelle Nachlassplanung empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht. Redaktionelle Methodik siehe Redaktion & Autor nachlesen.

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