Solidaritätszuschlag berechnen 2026
Solidaritätszuschlag 2026 berechnen: Wer zahlt noch Soli? Freigrenze 18
Hinweis: Die Ergebnisse sind Richtwerte ohne Gewähr und ersetzen keine Steuerberatung.
Solidaritätszuschlag-Rechner
Soli 2026 auf Basis der Einkommensteuer berechnen – inklusive Freigrenze und Milderungszone
Tragen Sie Ihre jährliche Einkommensteuer ein (ohne Soli und KiSt).
Regelungen 2026
| Bereich | Einkommensteuer / Jahr | Soli |
|---|---|---|
| Nullzone | bis 18.130 € | 0 € |
| Milderungszone | 18.130 – 35.086 € | gleitend bis 5,5 % |
| Vollzone | ab 35.086 € | 5,5 % der ESt |
Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag
Wer zahlt 2026 noch Solidaritätszuschlag?
Seit der Reform 2021 zahlen nur noch Steuerpflichtige mit einer Einkommensteuer von über 18.130 € pro Jahr Solidaritätszuschlag. Das betrifft etwa die oberen 10 % der Steuerzahler.
Wie hoch ist der Soli-Satz?
Der nominale Soli-Satz beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Durch die Milderungszone (18.130–35.086 € ESt) steigt er aber gleitend von 0 % auf 5,5 % an, um einen Steuersatz-Sprung zu vermeiden.
Gilt die Freigrenze monatlich oder jährlich?
Die Freigrenze von 18.130 € gilt auf die Jahreseinkommensteuer. Bei der Lohnsteuer rechnet das Finanzamt diese auf den Monat um (ca. 1.511 € monatliche Lohnsteuer).
Fällt der Soli irgendwann ganz weg?
Politisch wird dies diskutiert, ist aber derzeit nicht geplant. Der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht haben die aktuelle Regelung bislang als verfassungskonform eingestuft.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommen- oder Lohnsteuer. Seit 2021 wird er nur noch bei einer jährlichen Lohn-/Einkommensteuer ab 18.130 € (Grundtarif) bzw. 36.260 € (Splittingtarif) in voller Höhe erhoben. Zwischen 16.956 € und 18.130 € gilt eine Milderungszone.
- Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) — Rechtsgrundlage
- BMF – Solidaritätszuschlag — Erläuterungen zu Freigrenze und Milderungszone
Für Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) wird der Soli unverändert erhoben. Die Freigrenze gilt nur für Lohn- und Einkommensteuer. Redaktionelle Methodik siehe Redaktion & Autor nachlesen.