Brutto Netto Rechner 2026
Brutto Netto Rechner 2026: Nettogehalt nach Steuerklasse, Sozialabgaben und Kirchensteuer sofort berechnen
Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Berechnungen und ersetzen keine professionelle Finanzberatung.
Brutto-Netto-Rechner 2026
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Hinweis: Dies ist eine vereinfachte Berechnung zur Orientierung. Die tatsächlichen Abzüge können abweichen.
Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner
Wie viel bleibt vom Bruttogehalt übrig?
Als Faustregel bleiben je nach Steuerklasse und Gehalt 60–75 % des Bruttogehalts als Netto. Bei 3.000 € brutto in Steuerklasse I sind es ca. 1.900–2.100 € netto.
Was sind Sozialversicherungsbeiträge?
Sozialversicherungsbeiträge umfassen Krankenversicherung (ca. 7,3 % + Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (ca. 1,7–2,0 %), Rentenversicherung (9,3 %) und Arbeitslosenversicherung (1,3 %). Der Arbeitnehmer zahlt jeweils die Hälfte.
Was ist der Unterschied zwischen den Steuerklassen?
Steuerklasse I: Ledige. Klasse II: Alleinerziehende. Klasse III: Verheiratete mit höherem Einkommen (Ehegattensplitting). Klasse IV: Verheiratete mit gleichem Einkommen. Klasse V: Verheirateter mit niedrigerem Einkommen (Kombination mit III). Klasse VI: Zweitjob.
Was ist Kirchensteuer und wie hoch ist sie?
Kirchensteuer zahlen Mitglieder der Kirche (ev. oder kath.). Sie beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Wer nicht Kirchenmitglied ist, zahlt keine Kirchensteuer.
Was zählt zu den geldwerten Vorteilen?
Geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen, vergünstigte Mahlzeiten, Jobticket) sind Teil des Bruttogehalts und müssen versteuert werden. Einige sind steuerfrei (z. B. Jobrad bis 50 €/Monat).
Brutto-Netto-Tabelle 2026 – Steuerklasse I
Die folgende Tabelle zeigt typische Nettogehälter für Steuerklasse I (ledig, keine Kinder) in Deutschland 2026. Die Abzüge umfassen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil jeweils ca. 20 % des Bruttogehalts).
| Bruttogehalt | Lohnsteuer | Sozialabgaben | Nettogehalt |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 0 € | 311 € | 1.189 € |
| 2.000 € | 95 € | 415 € | 1.490 € |
| 2.500 € | 217 € | 518 € | 1.765 € |
| 3.000 € | 367 € | 622 € | 2.011 € |
| 3.500 € | 518 € | 725 € | 2.257 € |
| 4.000 € | 682 € | 820 € | 2.498 € |
| 5.000 € | 1.050 € | 986 € | 2.964 € |
| 6.000 € | 1.430 € | 1.130 € | 3.440 € |
* Richtwerte 2026, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, kein Kinderfreibetrag. Für genaue Werte bitte den Rechner oben nutzen.
Steuerklassen im Überblick
In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Die Steuerklasse beeinflusst maßgeblich, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Ehepaare können durch die Kombination III/V oder die Wahl der Klasse IV mit Faktorverfahren ihre Steuerlast optimieren.
Ledige, Geschiedene, Verwitwete
Standardklasse für Alleinstehende
Alleinerziehende
Mit Entlastungsbetrag (ca. 4.260 €/Jahr)
Verheiratete mit höherem Einkommen
Niedrigste Steuer – Kombination mit Klasse V
Verheiratete mit ähnlichem Einkommen
Wie Klasse I – mit optionalem Faktor
Verheiratete mit niedrigerem Einkommen
Höchste Steuer – Kombination mit Klasse III
Zweitjob / weiteres Arbeitsverhältnis
Höchste Abzüge, kein Grundfreibetrag
Sozialversicherungsbeiträge 2026
Der Arbeitnehmer trägt jeweils die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Beitragssätze für 2026. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt die maximalen Abzüge: Einkommensanteile über der BBG sind beitragsfrei.
| Versicherung | Gesamt | Anteil AN | BBG/Monat |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % + ZB | ~8,2 % | 5.512 € |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % (+0,6 % ohne Kind) | 5.512 € |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 8.050 € |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 8.050 € |
ZB = kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø ca. 1,7 %). BBG = Beitragsbemessungsgrenze.
Was von deinem Bruttogehalt tatsächlich übrig bleibt
Zwischen dem Bruttogehalt auf dem Arbeitsvertrag und dem tatsächlichen Kontoeingang liegen in Deutschland vier große Abzugsblöcke: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (falls Mitglied) und Sozialversicherungsbeiträge. Je nach Steuerklasse, Bundesland, Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Kinderfreibetrag bleibt zwischen 55 % und 78 % des Bruttos übrig – Faustregel für Vollzeit-Arbeitnehmer: bei mittlerem Einkommen etwa zwei Drittel.
Der große Vorteil dieses Rechners: Alle vier Abzugsblöcke werden separat aufgeschlüsselt. So siehst du sofort, welcher Posten wie stark ins Gewicht fällt – und wo Optimierung möglich ist (Steuerklassenwechsel bei Ehepaaren, Freibeträge beantragen, Kirchenaustritt, Wechsel der Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag).
Die vier Abzugsblöcke im Detail
1. Lohnsteuer nach Steuerklasse
Die Lohnsteuer folgt dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 39b EStG. Bei niedrigem Einkommen 0 % (bis Grundfreibetrag 11.784 € p. a.), dann Anstieg auf bis zu 42 % (ab ca. 66.761 € zvE), Spitzensteuersatz 45 % ab 277.826 € (Reichensteuer). Die Steuerklasse steuert nur die monatliche Vorauszahlung, nicht die endgültige Jahressteuer.
- Klasse I: Ledige, Geschiedene, dauerhaft Getrenntlebende – Standardklasse
- Klasse II: Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag (4.260 € p. a.)
- Klasse III: Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen (Splitting mit Klasse V)
- Klasse IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen (Standard nach Heirat)
- Klasse IV mit Faktor: Wie IV, aber Steuer wird schon monatlich fair aufgeteilt
- Klasse V: Der Partner mit dem geringeren Einkommen bei Kombination III/V
- Klasse VI: Zweitjob oder weiteres Arbeitsverhältnis – höchste Abzüge
2. Solidaritätszuschlag (Soli)
Seit 2021 zahlen 90 % der Steuerzahler keinen Soli mehr. Er greift erst ab einer Lohnsteuer von 18.130 € p. a. (Grundtarif) bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung, dann 5,5 % der Lohnsteuer. Zwischen 16.956 € und 18.130 € Lohnsteuer gibt es eine Milderungszone mit schrittweisem Übergang.
In der Praxis: Wer als Single unter etwa 85.000 € Bruttogehalt (Klasse I) verdient, zahlt keinen Soli mehr.
3. Kirchensteuer (nur bei Mitgliedschaft)
8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Wer nicht Mitglied einer erhebungsberechtigten Kirche ist, zahlt nichts. Ein Kirchenaustritt spart bei einem Bruttogehalt von 50.000 € (Klasse I) rund 700–800 € pro Jahr.
4. Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitnehmer trägt jeweils die Hälfte – die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber und ist nicht Teil des Bruttos. Beitragsbemessungsgrenzen deckeln die Basis nach oben:
| Zweig | Gesamt | Anteil AN | BBG 2026 |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 96.600 € |
| Krankenversicherung | 14,6 % + Zusatz | ~8,2 % | 66.150 € |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 % (+ 0,6 % ohne Kind) | 66.150 € |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 96.600 € |
Steuerklassenwahl bei Ehepaaren – III/V vs. IV/IV vs. Faktor
Ehepaare können zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen. Die Wahl beeinflusst den monatlichen Cashflow, nicht die endgültige Jahressteuer (diese wird beim Splittingtarif zusammen berechnet). Trotzdem hat die Wahl reale Konsequenzen bei Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld – die sich am Nettoentgelt orientieren.
| Kombination | Wann sinnvoll | Effekt |
|---|---|---|
| III/V | Deutlicher Einkommensunterschied (Verhältnis ab ~60/40) | Höheres Netto beim Höherverdiener, oft Steuernachzahlung |
| IV/IV | Ähnliches Einkommen (bis ~55/45) | Gleichmäßiges Netto, kleine Rückerstattung wahrscheinlich |
| IV/IV mit Faktor | Beide arbeiten, wollen Steuernachzahlung vermeiden | Fair und präzise – Faktor kompensiert Ungleichgewicht |
Ab 2030 entfällt die Kombination III/V: Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass alle Ehepaare dann verpflichtend in Klasse IV mit Faktor wechseln. Ziel ist eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuer zwischen beiden Partnern.
Mehr Netto vom Brutto – 7 legale Optimierungen
- Krankenkasse mit niedrigem Zusatzbeitrag wählen: Der Kassen-Zusatzbeitrag schwankt zwischen ~1,5 % und ~2,7 %. Bei 4.000 € Brutto sind das monatlich bis zu 24 € Unterschied.
- Steuerklassenwechsel bei Elterngeld: Wer plant, Elterngeld zu beziehen, sollte spätestens 7 Monate vor der Geburt in Klasse III wechseln – Elterngeld orientiert sich am Nettoentgelt der 12 Monate vor Geburt.
- Kinderfreibeträge eintragen lassen: Der Kinderfreibetrag (2026: 6.612 € pro Kind + 3.306 € Betreuungsbetrag) reduziert die Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer – auch ohne finale Steuererklärung.
- Vermögenswirksame Leistungen (VL): Arbeitgeber-Zuschuss bis 40 € monatlich, wird nur mit Sozialabgaben belastet, nicht mit Lohnsteuer. Bei Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage sogar staatlich gefördert.
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Bis 4 % der BBG (2026: 3.864 € p. a.) steuer- und sozialabgabenfrei. Netto-Zuwachs deutlich, aber Achtung: Rentenphase ist voll steuerpflichtig.
- Job-Ticket / Deutschlandticket vom Arbeitgeber: Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, mindert aber nicht die Werbungskostenpauschale in der Steuererklärung.
- Jobrad-Leasing: Nur 0,25 % des Bruttolistenpreises müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden – ein 3.000-€-E-Bike kostet netto ~5–8 € pro Monat mehr.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Alle Werte zu Lohnsteuer, Sozialabgaben und Freibeträgen basieren auf dem geltenden Einkommensteuergesetz, den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 sowie den offiziellen Publikationen von Bundesfinanzministerium, BMAS und Deutscher Rentenversicherung.
- Bundesministerium der Finanzen – Lohnsteuer — Tarifgrundlagen, Steuerklassen, Faktorverfahren
- BMAS – Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 — BBG, Bezugsgröße, Beitragssätze
- BMF – Lohn- und Einkommensteuerrechner (amtlich) — Referenzrechner des Bundesfinanzministeriums
- ELSTER – Steuererklärung & Freibeträge — Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
- GKV-Spitzenverband – Zusatzbeitragssätze — Aktuelle Krankenkassen-Zusatzbeiträge
Steuersätze, BBG und Kinderfreibeträge werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Bei Änderungen prüfen wir alle betroffenen Berechnungen sofort. Die Werte für 2026 (v. a. BBG) sind vorläufig und stehen endgültig erst mit der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung fest. Redaktionelle Methodik siehe Redaktion & Autor nachlesen.