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Reisekostenrechner 2026

Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten für Dienstreisen berechnen.

Fahrtkosten

0,30 €/km mit eigenem PKW

Verpflegungsmehraufwand

28 €/Tag

Ab 8 Stunden Abwesenheit: 14 € Pauschale

Übernachtungskosten

Ohne Belege: 20 € Inlandspauschale

Gesamte Reisekosten

108,00

Aufschlüsselung

Fahrtkosten (200 km × 0,30 €)60,00
Verpflegung volle Tage (1 × 28 €)28,00
Verpflegung An-/Abreisetag (0h)0,00
Übernachtung (1 × 20,00 €)20,00
Gesamt erstattungsfähig108,00

Hinweis: Diese Berechnung dient zur Orientierung. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber sind möglich. Bei Auslandsreisen gelten abweichende Pauschalen.

Häufige Fragen zum Reisekostenrechner

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand 2026?

Bei einer Abwesenheit von 8 bis unter 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 14 € pro Tag. Bei einer vollen 24-Stunden-Abwesenheit erhöht sich der Satz auf 28 €. An An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen gilt automatisch die kleine Pauschale von 14 €, sofern eine Übernachtung stattfindet.

Wie werden Fahrtkosten mit eigenem Auto erstattet?

Für die Nutzung des eigenen PKW auf Dienstreisen können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Dieser Satz gilt für die gesamte Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt). Alternativ können tatsächliche Kosten nachgewiesen werden, was sich bei teuren Fahrzeugen lohnen kann.

Was gilt für Übernachtungskosten?

Übernachtungskosten können mit einem Pauschalbetrag von 20 € ohne Belege (Inland) angesetzt werden. Mit Belegen sind die tatsächlichen Kosten absetzbar – eine Begrenzung gibt es nicht, solange die Kosten angemessen sind. Frühstückskosten sind dabei nicht abziehbar und müssen vom Hotelrechnungsbetrag abgezogen werden.

Wann liegt eine Dienstreise steuerlich vor?

Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Voraussetzung ist, dass die auswärtige Tätigkeit im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten nicht als Dienstreise.

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