Mietpreisbremse prüfen

Mietpreisbremse prüfen: Zulässige Miete für dein Bundesland sofort ermitteln

Redaktion

Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Berechnungen und ersetzen keine professionelle Finanzberatung.

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Mietpreisbremse-Rechner

Mietpreisbremse prüfen: Max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete berechnen

Aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt

💡 Wie hoch darf die Miete laut Mietpreisbremse sein?

Die häufigste Frage – klar beantwortet.

Kurz & klar

Zulässige Miete = ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10 (maximal 10 % Aufschlag). Liegt die Vergleichsmiete bei 10 €/m², darf die neue Miete höchstens 11 €/m² betragen — sofern die Mietpreisbremse in der Region gilt.

Beispiel: 65 m² Wohnung

  • Vergleichsmiete: 10 €/m²
  • Zulässig: 11 €/m²
  • Max. Miete: 715 €

Wichtige Ausnahmen

  • Neubauten (Erstbezug ab 1.10.2014)
  • Umfassend modernisierte Wohnungen
  • Vormiete bereits über dem Grenzwert

Zulässige Miete nach Vergleichsmiete – Beispiele

Die Mietpreisbremse begrenzt die Neuvertragsmiete auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, die üblicherweise dem örtlichen Mietspiegel entnommen wird. Diese Tabelle zeigt Beispielrechnungen für verschiedene Wohnungsgrößen.

WohnflächeVergleichsmiete/m²Zulässig/m² (+10 %)Max. Gesamtmiete
45 m²9 €9,90 €445,50 €
65 m²10 €11,00 €715,00 €
80 m²12 €13,20 €1.056,00 €
100 m²14 €15,40 €1.540,00 €

So gehst du bei überhöhter Miete vor

  1. 1

    Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln

    Meist aus dem örtlichen Mietspiegel der Gemeinde oder Stadt, teilweise auch über Mietdatenbanken einsehbar.

  2. 2

    Zulässige Miete berechnen

    Vergleichsmiete × 1,10 ergibt die gesetzlich zulässige Höchstmiete für die Wohnung.

  3. 3

    Differenz zur tatsächlichen Miete prüfen

    Liegt die vereinbarte Miete darüber, kann ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegen.

  4. 4

    Schriftliche Rüge einreichen

    Erst nach schriftlicher Rüge gegenüber dem Vermieter muss die überhöhte Miete ab dem Folgemonat zurückerstattet werden.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt in Städten und Regionen, die von der jeweiligen Landesregierung als Gebiete mit Wohnungsmangel ausgewiesen wurden.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt in Bundesländern, die entsprechende Verordnungen erlassen haben. In Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und anderen Ballungsräumen ist sie in vielen Städten aktiv. Ob die eigene Gemeinde betroffen ist, teilt das zuständige Landesministerium mit.

Welche Wohnungen sind ausgenommen?

Ausnahmen gelten für: Neubauten (Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014), umfassend modernisierte Wohnungen und Wohnungen, bei denen die Vormiete bereits über dem Grenzwert lag (Bestandsschutz).

Wie mache ich Ansprüche geltend?

Die Rüge muss schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt werden. Nach der Rüge muss der Vermieter zu viel gezahlte Miete ab dem Folgemonat zurückzahlen. Für Zeiträume vor der Rüge besteht kein Rückforderungsanspruch.

Wie berechnet man die zulässige Miete nach Mietpreisbremse?

Zulässige Miete = ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10. Liegt die Vergleichsmiete bei 10 €/m², beträgt die zulässige Miete maximal 11 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich meist aus dem örtlichen Mietspiegel.

Was passiert, wenn der Vermieter mehr verlangt als erlaubt?

Der Mieter kann die überhöhte Miete zurückfordern, sobald die Rüge erklärt wurde. Ohne Rüge gilt die vereinbarte Miete zunächst als bindend – die Mietpreisbremse wirkt nicht automatisch von selbst.

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