Lohnfortzahlung: erste 42 Tage (6 Wochen)
Was ist Lohnfortzahlung?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland, Arbeitnehmern bei unverschuldeter Krankheit bis zu sechs Wochen lang das volle Gehalt weiterzuzahlen. Diese sogenannte Lohnfortzahlung gilt für alle Arbeitnehmer, die mindestens vier Wochen im Betrieb beschäftigt sind. Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld.
Das Krankengeld beläuft sich auf 70 % des Bruttolohns, maximal jedoch 90 % des Nettolohns. Es wird für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen (ca. 18 Monate) innerhalb von drei Jahren gewährt. Private Krankenversicherungen bieten häufig Krankentagegeld an, das lückenlos ab dem ersten Krankheitstag greift.
Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung
Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit?
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) das volle Gehalt weiter. Diese Frist gilt pro Erkrankung. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die Frist erneut. Bei derselben Erkrankung zählt jedoch eine bereits absolvierte Fortzahlungszeit mit, wenn die Unterbrechung kürzer als 6 Monate war.
Was bekomme ich nach 6 Wochen Krankheit?
Ab dem 43. Krankheitstag zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Es beträgt 70 % des Bruttolohns, jedoch maximal 90 % des Nettolohns. Das Krankengeld ist zudem auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt (2026: maximal ca. 120,75 €/Tag). Krankengeld wird für längstens 78 Wochen pro Erkrankung gewährt.
Was passiert wenn ich in der Probezeit krank bin?
In der Probezeit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz ebenfalls – allerdings erst nach 4-wöchiger Betriebszugehörigkeit. Wer in den ersten 4 Wochen krank wird, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann jedoch vom Arbeitgeber eine freiwillige Zahlung erhalten.
Muss ich für das Krankengeld einen Antrag stellen?
Das Krankengeld wird nicht automatisch gewährt. Die Krankenkasse braucht nach spätestens 7 Wochen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein / AU-Bescheinigung). Diese wird heute oft direkt digital vom Arzt übermittelt. Prüfen Sie dennoch bei Ihrer Krankenkasse, ob ein gesonderter Antrag nötig ist.