Pfändungsfreigrenze berechnen 2026
Pfändungsschutz nach § 850c ZPO – wie viel vom Einkommen darf gepfändet werden?
Grundlagen § 850c ZPO 2026
Grundfreibetrag 2026: 1.491,75 €/Monat netto
Zuschlag je Unterhaltsberechtigter: 560,66 €/Monat
Vollpfändung ab: 4.298,81 €/Monat netto
Diese Berechnung ist eine Näherung. Für eine rechtssichere Auskunft wenden Sie sich an einen Schuldnerberater.
Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze
Was ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Die Pfändungsfreigrenze ist der Betrag des Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Ab Juli 2025 beträgt der Grundfreibetrag 1.491,75 € netto pro Monat. Für jede Person, gegenüber der eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (Ehepartner, Kinder), erhöht sich dieser Betrag um weitere 560,66 € pro Monat.
Wie viel kann gepfändet werden?
Einkommen über der Pfändungsfreigrenze kann nicht vollständig gepfändet werden. Nach der ZPO-Pfändungstabelle wird der Betrag zwischen Freibetrag und ca. 3.700 € nur anteilig gepfändet (etwa 50 %). Erst ab ca. 4.299 € Nettoeinkommen kann der komplette Mehrbetrag gepfändet werden. Bestimmte Einnahmen wie Kindergeld, Wohngeld und Sozialleistungen sind vollständig pfändungsfrei.
Welche Einkünfte sind unpfändbar?
Vollständig unpfändbar sind u.a.: Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, Blindenhilfe, Unterhaltsleistungen an Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sowie Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII. Auch der Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung und Aufwandsentschädigungen können nicht gepfändet werden.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Ein P-Konto ist ein Girokonto mit gesetzlichem Pfändungsschutz (§ 850k ZPO). Es schützt den Grundfreibetrag automatisch vor Kontopfändungen. Jede Bank muss das bestehende Konto auf Antrag in ein P-Konto umwandeln. Erhöhte Freibeträge (z.B. für Unterhaltspflichtige) können durch entsprechende Bescheinigungen beim Kreditinstitut geltend gemacht werden.